Samenspende /
Solo-Mutter

Für die rechtliche Einordnung der Samenspende ist folgendes entscheidend: Handelt es sich um eine Samenspende eines privaten Samenspenders oder um eine Samenbankspende innerhalb der Kinderwunschbehandlung? Diese Unterscheidung führt bei Single-Frauen sowie lesbischen Ehefrauen und Lebenspartnerinnen zur Antwort, wer der rechtliche Vater des Kindes ist.

Viele verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche lesbische Paare und Single-Frauen versuchen, über eine Samenspende schwanger zu werden. Dieses kann privat unternommen werden. Ein Stichwort dazu heißt „Becherspende”. Es gibt auch die Möglichkeit einer Behandlung in einem Kinderwunschzentrum. Zumeist wird dort eine Insemination durchgeführt. Über die gravierenden Unterschiede und damit verbundene Konsequenzen kann ich Sie ausführlich beraten.

Wer ist ein privater Samenspender?

Aus unterschiedlichsten persönlichen Gründen möchten viele Single-Frauen und lesbische Partnerinnen mit einem ihnen bekannten Mann ein Kind bekommen.

Er soll lediglich privater Samenspender sein und keine Rechte erhalten. Die Frauen möchten mit ihm keine Beziehung gleich welcher Art führen, sondern nur mit dessen Spermien schwanger werden. Häufig ist der private Samenspender ein langjähriger Freund, der unterstützen, aber keine Familie gründen möchte. Absicht ist oft, daß er für das Kind eine Art „Onkelfunktion” bekommt.

Oberste Maxime soll immer sein, daß der private Samenspender keine Sorgerechte bekommt. Diesbezüglich ist die private Samenspende für beide Seiten rechtlich hoch riskant. Ein solches Vorhaben ist sehr zu bedenken. Dieses gilt vor allem, wenn sich Single-Frauen auf unbekannte Männer einlassen, die ihre Unterstützung im Internet anbieten. Weil:

Der private Samenspender kann das Sorgerecht bekommen

Mit der Geburt des Kindes besteht ein tatsächliches Verhältnis zwischen der Mutter, dem privaten Samenspender und dem Kind, aber kein rechtliches Verhältnis, da die Mutter und der private Samenspender regelmäßig nicht miteinander verheiratet sind. Eine Single-Frau wird mit der Geburt ihres Kindes alleinerziehende Mutter. Nur sie allein kann rechtlich für ihr Kind sprechen und unterhält das gesamte elterliche Sorgerecht.

Der private Samenspender ist biologischer Teil des Kindes, aber nicht automatisch in einer Rechtsbeziehung zum Mutter oder zum Kind. Er wird mit der Geburt nicht sorgeberechtigt. Der private Samenspender kann jedoch alle elterlichen Rechte auf seinen alleinigen Willen hin verlangen, weil er der biologische Teil des Kindes. Dieses läßt sich nicht abbedingen.

Der private Samenspender könnte die Vaterschaft des Kindes rechtlich anerkennen und das Sorgerecht verlangen, wenn er rechtlicher Vater werden möchte. Dieses kann die Mutter grundsätzlich nicht verhindern. Auf der anderen Seite kann die Mutter alleine die rechtliche Vaterschaft des privaten Samenspenders begründen, um etwa Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Der Mann, der mit der Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet ist, ist rechtlicher Vater des Kindes. Er erhält automatisch das volle Sorgerecht und ist gleichberechtigt mit der Mutter. Diese Ehefiktion gilt für heterosexuelle Ehen, aber immer noch nicht für Ehefrauen, die miteinander in einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben. Hier bedarf es formal eines persönlich sehr belastenden Stiefkindadoptionsverfahrens.

Was ist dagegen eine Samenbankspende?

Grundlegend gilt das Samenspenderregistergesetzes (SaRegG).

Für eine Behandlung mit Samenspende in einem deutschen Kinderwunschzentrum muß die Samenspende aus einer Samenbank stammen. Der Samenspender muß bei der Samenbank bekannt sein (open ID-release). Seine persönlichen Daten werden dort gespeichert. Eine Single-Frau sowie das verschieden- oder gleichgeschlechtliche lesbische Paar können bei einer deutschen oder auch einer internationalen Samenbank einen Samenspender anhand von allgemeinen Merkmalen auswählen, der ihnen aber persönlich unbekannt bleibt. Was ist ein Vorteil?

Der Samenspender wird kein rechtlicher Vater. Er hat weder Rechte noch Verpflichtungen. Entsprechend gilt dieses auch für die Mutter und ihr Kind. Das Das SaRegG findet aber auf die private Samenspende keine Anwendung und auch nicht auf Behandlungen im Ausland.

Zweck des SaRegG ist es, daß ein Mensch, der mithilfe einer Samenbankspende geboren worden ist, seinen biologischen Vater nachvollziehen kann. Dazu besteht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM.de) ein Samenspenderregister mit der Möglichkeit für diesen Menschen, die persönlichen Daten des Samenbankspenders ab dem 16. Lebensjahr erfahren zu können. Die Daten werden dort für 110 Jahre gespeichert.

Erstattung der Behandlungskosten

Die Krankenkasse erstattet keine Kosten für die Behandlung mit Samenspende gemäß § 27a SGB V, weil diese Behandlung nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen beinhaltet ist. Unter Umständen erstattet aber eine private Krankenversicherung diese Behandlungskosten.

Steuerermäßigung

Die Behandlungskosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn die Behandlung notwendig war. Grundsätzlich sind Kosten für Kinderwunschbehandlungen als einkommensteuermindernd anerkannt.

Meine Rechtsberatung

Viele Kinderwunschzentren setzen vor der Behandlung mit einer Samenspende von Single-Frauen sowie lesbischen Partnerinnen und Ehefrauen eine Rechtsberatung voraus. Meine Beratung umfaßt mehr als nur über die rechtliche Stellung des Samenspenders.

Bei Paaren gehört vor allem dazu, inwieweit sich die Partnerin oder der Partner mit Behandlungsbeginn mitverpflichtet oder Rechte verwirkt. Fragen über die rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten, etwa staatliche Leistungen, gehören ebenso dazu.

Die Beratung biete ich an, etwa am Telefon, online per zoom oder in einem direkten Gespräch in meinen Kanzleiräumen in Münster, Hamburg oder Berlin. Ein Gespräch dauert etwa eine Stunde, ist aber darauf nicht beschränkt. Ich möchte, daß Sie sich ausführlich beraten fühlen. Sie bekommen von mir einen Beratungsnachweis für das Kinderwunschzentrum.

Solomutter

Dieses Familienmodell leben Menschen, die ganz bewußt ohne eine Partnerin oder einen Partner per Samenspende ein Kind bekommen möchten. Extra-Regelungen für Solomütter gibt es nicht.

Risiken und Vorteile mit einem privaten Samenspender oder einer Behandlung in einem Kinderwunschzentrum habe ich dargestellt.

Für Solomütter möchte ich vor allem ein Punkt ausführlicher darstellen, der umfassender Teil meiner Beratung ist. Sehr relevant die nämlich Frage, was im Unglücksfall passieren soll, wenn das alleinige Sorgerecht längerfristig nicht ausgeübt werden kann. Was kann ich tun jenseits der Zuständigkeit staatlicher Behörden?

Meine langjährige Erfahrung ist, daß sich alle Solo-Mütter bereits viele Gedanken gemacht haben und vielfach schon mit Menschen gesprochen haben, die einspringen könnten. Hier sprechen wir über eine individuelle Lösung und Aufstellung einer grundsätzlichen Matrix. Schlagworte sind beispielsweise Vorsorgevollmacht, Vormundschaft, Sorgerechtserklärung und Testament werden zueinander in Stellung gebracht. Diese Matrix können wir gerne individuell aufbauen.

Co-Elternschaft

Dieses Familienmodell leben Menschen, die aufgrund ihres Kinderwunsches ganz bewußt ein Kind gemeinsam bekommen möchten, wenngleich sie mit dem Co-Elternteil weder eine romantische noch rechtliche Beziehung, und zumeist auch keine gemeinsame Wohnung teilen. Rechtlich gesehen haben diese Menschen unehelich miteinander ein Kind.

Beide beabsichtigen hier, das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu erhalten. Mit der Geburt des Kindes besteht kein gemeinsames rechtliches Verhältnis zum Kind, da beide nicht miteinander verheiratet sind. Dieses ist aber mittels beidseitiger Anerkennungs- und Sorgerechtserklärungen zu erreichen. Dann sind beide Co-Eltern gleichberechtigte Sorgeberechtigte für ihr gemeinsames Kind.

Um dieses Familienmodell verantwortlich zu leben, bedarf es einer ausführlichen Planung beginnend mit Fragen wie etwa, auf welchen Menschen lasse ich mich überhaupt ein und was passiert, wenn der Weg einmal nicht so läuft, wie wir uns das vorstellen? Bin ich im Notfall zugunsten des gemeinsamen Kindes bereit, mit dem anderen eine enge Verbindung einzugehen? Es verlangt Möglichkeiten und ein großes Vertrauen!

Hier biete ich eine umfassende Rechtsberatung an, um Rechte und Verpflichtungen auf Basis der einzelnen persönlichen Vorstellungen und Möglichkeiten zu besprechen und einen Plan zu entwerfen.