LGBTQ / queer
Allen Menschen steht es frei, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen, gleich welcher sexuellen Orientierung und geschlechtlicher Identität!
Die Gründung einer Familie führt zu vielen rechtlichen Thematiken mit vielfältigen tatsächlichen Überlegungen. Hierzu berate und begleite ich Sie sehr gerne! Eine erhebliche Problematik bei Gründung einer Regenbogenfamilie queerer Menschen besteht im Erreichen der gleichberechtigten Elternschaft des Kindes. Tritt diese automatisch ein oder sind Stiefkindadoptionsverfahren oder Anerkennungserklärungen notwendig? Ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wichtig?
Samenspende
Für die rechtliche Einordnung der Samenspende ist entscheidend, ob es sich um eine Samenspende eines privaten Samenspenders handelt oder um eine Samenbankspende innerhalb einer Kinderwunschbehandlung. Diese Unterscheidung ist wesentlich für die Beurteilung der rechtlichen Elternschaft des Kindes.
Private Samenspende
Die rechtliche Aufhängung der privaten Samenspende habe ich oben angeführt. Im Ergebnis kann der private Samenspender aus eigenem Ansinnen heraus rechtlicher Vater des Kindes werden. Es besteht ein erhebliches Risiko, ob der private Samenspender das Kind offiziell als eigenes anerkennt.
Die Ehefrau der Mutter wird nicht automatisch rechtlicher 2. Elternteil. Die Ehefiktion gilt nicht bei gleichgeschlechtlichen Ehen, sondern nur bei einer heterosexuellen Ehe. Für Lebenspartnerinnen kann keine Ehefiktion gelten. Notwendig wird in jedem Fall ein gerichtliches Stiefkindadoptionsverfahren mit vorhergehender Einwilligung des privaten Samenspenders.
Ich rate an, vor Beginn der Planung der privater Samenspende mit allen Beteiligten vertragliche Regelungen zu treffen bis zur Adoption, wenn eine solche überhaupt beabsichtigt ist. Es kommt mehrfach vor, daß eine Beziehung zu Dritt entstehen soll mit ganz unterschiedlichen Ansätzen oder eine Beziehung zu viert, wenn der private Samenspender in einer hetero- oder homosexuellen Beziehung lebt. Einiges ist nicht vertraglich regelbar, etwa der Verzicht auf Unterhalt der gesetzlich Unterhaltspflichtigen.
Gerne berate ich hier im persönlichen Gespräch(en) mit allen Beteiligten, um zugunsten des Kindes eine individuelle, rechtlich tragfähige Vereinbarung zu treffen.
Behandlung mit Samenspende in einem Kinderwunschzentrum
Die rechtliche Aufhängung der Samenbankspende habe ich oben angeführt. Im Ergebnis kann hier gegenüber der Privatspende der unbekannte Samenspender kein rechtlicher Vater des Kindes werden. Er erhält in keinem Fall das Sorgerecht. Dieses regelt das Samenspenderregistergesetz (SaRegG). Bei einer Auslandsbehandlung, etwa in Dänemark, ist zu beachten, daß das SaRegG ausschließlich bei einer Behandlung in einem deutschen Kinderwunschzentrum gilt!
Die Ehefrau der Mutter oder ihre Lebenspartnerin wird nicht automatisch rechtlicher 2. Elternteil. Auch hier gilt: Die Ehefiktion gilt nur bei einer heterosexuellen Ehe. Für Lebenspartnerinnen kann keine Ehefiktion gelten.
Notwendig wird in jedem Fall ein gerichtliches Stiefkindadoptionsverfahren. Eine Einwilligung des Samenspenders ist nicht notwendig, weil er keine Rechte gemäß des SaRegG hat.
Wer in die Behandlung der Ehefrau oder der Lebenspartnerin einwilligt, macht sich dem Wunschkind gegenüber unterhaltspflichtig. Die Einwilligung wird rechtlich gesehen als Erklärung, Verantwortung für das Kind übernehmen zu wollen. Dieses ist losgelöst vom Erwerb der rechtlichen Elternschaft.
Behandlungskosten können wie oben unter Behandlungskosten angeführt unter Umständen von einer privaten Krankenversicherung erstattet werden, nicht aber von einer gesetzlicher Krankenkasse. Die Samenspendebehandlung gehört gemäß § 27a SGB V nicht zum Leistungskatalog. Die Anerkennung der Behandlungskosten als steuermindernd ist grundsätzlich möglich.
Stiefkindadoptionsverfahren
Das Stiefkindadoptionsverfahren beginnt 8 Wochen nach Geburt des Kindes mit einem Beratungsgespräch bei der Adoptionsvermittlungsstelle, die zumeist bei den Jugendämtern angegliedert sind. Desweiteren muß über ein Notariat der Antrag auf Adoption beim Familiengericht gestellt werden. Voraussetzung ist das Bestehen einer gemeinsamen Ehe oder zumindest die Darlegung eheähnlicher Verhältnisse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG. Für das weitere Verfahren ist im wesentlichen das Jugendamt zuständig. Der Ablauf des Verfahrens, der Inhalt und die Dauer bestimmt das Jugendamt nach individuellen Kriterien.
Grundsätzlich besteht für beide Ehe- oder Lebenspartnerinnen bereits ab Geburt des Kindes ein gesetzlicher Anspruch gemäß BEEG auf Elterngeld beziehungsweise Elternzeit, nicht erst nach der Adoption.
Transsexualität
Das Famlienrecht orientiert sich im Hinblick auf die rechtliche Elternschaft eines Kindes auf den Eintrag im Personenstandsregister.
Mit welchem Geschlecht ist ein Mensch im Personenstandsregister eingetragen. Dieses führt zur Antwort auf die Frage, ist ein Stiefkindadoptionsverfahren notwendig oder Anerkennungserklärungen.
Der Personenstand eines Menschen ist gemäß § 1 Personenstandsgesetz (PStG) die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung innerhalb der Rechtsordnung. Der Personenstand umfasst auch Daten, die sich auf die Geburt beziehen und gemäß § 3 Personenstandsgesetz (PStG) im Geburtenregister eingetragen werden.
Gemäß § 21 Personenstandsgesetz (PStG) verzeichnet das Geburtenregister das Geschlecht des Kindes im Geburtszeitpunkt. Mögliche Angaben sind hierbei männlich, weiblich, ohne Angabe oder divers.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) verändert die Regelungen im Personenstandsgesetz (PStG) in Bezug auf den Geschlechtseintrag. Dadurch besteht nun für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ohne diskriminierendes Verfahren zu ändern. Dieses ging zur Zeit der Geltung des Transsexuellengesetzes (TSG) nicht.
Die rechtliche Elternschaft gemäß §§ 1591, 1592 BGB ergibt sich gemäß § 11 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) aus dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Lebt die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Menschen mit männlichem Personenstand in einer heterosexuellen Ehe, sind beide automatisch rechtliche Eltern des Kindes als Mutter und Vater. Ist die Mutter mit diesem Menschen nicht verheiratet, kann dieser die rechtliche Vaterschaft anerkennen und wird mit Zustimmung der Mutter rechtlicher Vater. Diese Anerkennungserklärung kann etwa beim Standesamt abgegeben werden oder notariel beglaubigt werden.
Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einem Menschen mit nicht männlichem Personenstand verheiratet oder lebt mit ihm in einer Lebenspartnerschaft zusammen, bedarf es eines gerichtlichen Stiefkindadoptionsverfahrens zum Erreichen des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts.
Gemäß § 1591 BGB ist der Mensch, der ein Kind geboren hat, Mutter des Kindes. Entsprechend wird dieses im Geburtenregister auch so eingetragen, wenngleich dieser Mensch als männlich im Personenstandsregister geführt wird. Maßgebend allein ist die biologische Abstammung. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) regelt die Mutterschaft gegenüber dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht neu