Einzelspende /
Leihmutterschaft
Eine Behandlung mit Eizellspende und die Leihmutterschaft sowie die Teilnahme an diesen sind in Deutschland verboten. Dieses Verbot gilt aber nur für Ärztinnen und Ärzte. Wunscheltern machen sich in keinem Zusammenhang mit Eizellspende und Leihmutterschaft strafbar.
Eizellspende
§ 1 Embryonenschutzgesetz (EschG) bezieht sich grundsätzlich auf Ärztinnen und Ärzten. Deren strafbare Handeln ist in dem Gesetz geregelt.
Verboten ist danach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1. und Nr. 2. ESchG die Durchführung einer künstlichen Befruchtung in Form einer IVF oder ICSI unter Verwendung einer Eizellspende. Erlaubt ist aber dagegen grundsätzlich die Behandlung mit einer Samenspende.
Wunscheltern machen sich in keinem Zusammenhang strafbar, wenn Sie sich unter Einbeziehung einer Eizellspende im Ausland behandeln lassen. Die Behandlung ist in Deutschland verboten, nicht aber in den meisten europäischen Ländern.
Ärztinnen und Ärzten ist in strafrechtlicher Hinsicht jede Teilnahme, Anstiftung und Beihilfe an einer Behandlung mit einer Eizellspende verboten. Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Vor- und Nachbehandlung vornehmen im Wissen um eine solche Behandlung, die im Ausland durchgeführt wird. Ihnen bleibt allerdings die ärztliche Beratung von Patientinnen und Patienten, daß aus medizinischen Gründen eine Eizellspende-Behandlung in Betracht komme und diese im Ausland durchgeführt werde.
Die Eizellspende in Deutschland ist verboten, weil Frauen keine Maschinen zur Erzeugung von Eizellen sein sollen. Zudem soll die kommerzielle Weitergabe von Eizellen unterbunden werden. Auch soll keine „doppelte Mutterschaft” entstehen, also die durch die Eizelle genetische Mutter und die austragende Mutter. Rechtlich gibt es nur eine Mutter, nämlich die Frau, die ein Kind austrägt.
Vielfach lassen lesbische Partnerinnen eine Behandlung mit Eizellspende im Ausland vornehmen, wobei die Eizelle von einer Partnerin stammt, mit der ein Embryo entwickelt wird, den ihre Partnerin dann transferiert bekommt und das Kind austrägt. Diese Art der Familiengründung heißt ROPA (Reception of Oocytes from Partner) und ist in keiner Weise zu kritisieren.
Ebenso ist dringend zu überlegen, ob eine Behandlung verboten sein muß, wenn innerhalb derer nicht mehr benötigte kryokonservierte Eizellen aus einer Behandlung anderer genutzt werden, die die Eizellen zur Verfügung stellen.
Leihmutterschaft
Ärztinnen und Ärzte dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7. ESchG keine Behandlung durchführen im Wissen, daß die werdende Mutter ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer überläßt.
Das Wort „Leihmutter” hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Das Gesetz spricht nicht von einer Leihmutter, sondern von einer „Ersatzmutter”. Diese Bezeichnung ist passend, weil es nicht um Leihe geht, sondern die Leihmutter dem Paar eine Ersatzfunktion anbietet und damit ein wesentlicher Teil wird.
Wunscheltern machen sich selber nicht strafbar, wenn sie im Ausland mithilfe einer Leihmutter ein Kind bekommen. Die Leihmutterschaft ist in vielen Ländern direkt erlaubt oder zumindest nicht verboten. Je nachdem, in welchem Land das Kind geboren werden soll, ergeben sich für das deutsche Recht gravierende Probleme. Aufgrund der Komplexität lassen sich diese nicht pauschal darstellen.
Der grundlegende Unterschied der Leihmutterschaft zwischen den einzelnen Ländern besteht in der Frage, ob eine Adoption des Kindes durch die Ehefrau des zumeist biologischen Vaters des Kindes notwendig ist. Wesentlich ist hierbei, ob ein Gericht die rechtliche Elternschaft feststellt oder die elterlichen Rechte nur über notarielle Erklärungen der Leihmutter erworben werden können. Daraus ergibt sich das weitere Verfahren in Deutschland.